Zankapfel Mietkaution: Langes Warten auf das Geld


21-jährige Hildesheimerin verärgert: Rückzahlung steht seit 14Monaten aus / Immobilienfirma hält Zeit für „angemessen“

Hildesheim(hüb)
Wer in eine Mietwohnung einzieht, kommt um das Zahlen einer Kaution meist nicht herum.

Nach Ablauf des Mietvertrages ist sie oft der größte Zankapfel zwischen den Parteien. Wie im Fall von Astrid H. Seit mehr als einem Jahr rennt die 21-Jährige ihrer Kaution hinterher – bislang ohne Erfolg. 14 Monate wohnte die Hildesheimerin in einer Ein-Zimmer-Wohnung in der Orleansstraße. Angemietet hatte sie das Appartement von einer Immobilienverwaltung mit Sitz in Düsseldorf.

72 Wohneinheiten betreut das Unternehmen dort nach eigenen Angaben. Weil es Astrid H. vergangenes Jahr zum Studieren nach Halle zog, kündigte sie ihre Bleibe zum August 2011. Auszug und Übergabe verliefen unproblematisch, erinnert sie sich. „Das Übergabeprotokoll war 1A, null Beanstandungen. “Trotzdem habe sie ihre Kaution in Höhe von 340 Euro bis heute nicht zurückbekommen.

Astrid H. klemmte sich ans Telefon und fragte nach. Die Antwort: „Das Übergabeprotokoll liegt nicht vor.“ Die Studentin machte eine Kopie von ihrem Exemplar und schickte es der Immobilienfirma. Keine Reaktion. Über den Mieterschutzbund versuchte die junge Frau erneut ihr Glück. Doch beide Schreiben des Vereins blieben unbeantwortet. Mittlerweile hat Astrid H. einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser bekam auf telefonische Nachfrage zumindest die Antwort, dass die Kaution auf Anraten der Rechtsabteilung noch nicht ausgezahlt worden sei. Das Geld gebe es erst zurück, wenn die Buchhaltung die Nebenkostenabrechnung erstellt habe. Astrid H. kann das nicht verstehen: „Im Mietvertrag steht, dass die Kaution nach spätestens sechs Monaten ausbezahlt wird.“ Für sie sind das alles Ungereimtheiten, die sie sich nicht erklären kann.

Auf Nachfrage dieser Zeitung bestätigt eine Mitarbeiterin der Düsseldorfer Immobilienfirma, die anonym bleiben möchte, dass die langwierige Vorgehensweise in ihrem Haus üblich sei. „Wann die Kaution ausgezahlt werden muss, ist nicht gesetzlich geregelt“, erklärt sie. Die Frist von sechs Monaten sei lediglich Rechtsprechung. Insofern nehme sich das Unternehmen die Zeit, erst einmal die Betriebskosten abzurechnen. Dies sei auch „angemessen“. Erst dann werde die Kaution ausbezahlt – entweder komplett oder anteilig nach Verrechnung mit den Betriebskosten. „Bei der Masse an zu verwaltenden Gebäuden müssen wir das so machen“, erklärt die Mitarbeiterin. In Nordrhein-Westfalen kümmere sich das Unternehmen um ganze Straßenzüge. In der Vergangenheit habe es öfter Probleme gegeben. Einige Mieter seien nach dem Auszug und dem Erhalt ihrer Kaution unbekannt verzogen, so dass die Firma auf den Betriebskosten hängen geblieben sei. Zur eigenen Sicherheit gehe man jetzt diesen Weg. Für Astrid H. bedeute dies, dass sie voraussichtlich im November ihre Kaution zurückerhält.

Für die 21-Jährige nur ein kleiner Trost. Besonders ärgert sie, dass ihre Anfragen über die ganze Zeit ignoriert worden seien. „So ein Verhalten ist nicht korrekt“, findet sie. Zumal ihr niemand die Gründe für den Einbehalt der Kaution in dieser Ausführlichkeit erläutert habe. Auf den Kosten für ihren Anwalt bleibe sie sitzen. Jetzt heißt es für Astrid H. erst einmal abwarten – ob im November wirklich die Kaution kommt.

 

Interview mit dem Geschäftsführer des Mietervereins
„Letztlich bleibt meist nur die Klage“

HAZ: Wie lange darf der Vermieter seine Kaution zurückbehalten?
Volker Spieth: Nach der Rechtsprechung hat sich ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten etabliert, in dem der Vermieter prüfen kann, ob er noch finanzielle Ansprüche gegenüber seinem alten Vertragspartner hat.

Darf der Vermieter einen Teil der Kaution nach dem halben Jahr zurückbehalten?
Das darf der Vermieter nur dann, wenn in den vergangenen Jahren Nachforderungen bei den Nebenkosten entstanden sind und die letzte Nebenkostenabrechnung noch nicht abgerechnet wurde.

Wie verhält es sich im vorliegenden Fall?
Das dauert schon viel zu lange. Ein halbes Jahr ist Maximum. Richtig ist, dass das zwar nicht gesetzlich geregelt, aber gefestigte Rechtsprechung ist. Einbehalten
über die Halbjahresfrist dürfte der Vermieter die Kaution nur in Höhe der Nachzahlungen aus der letzten Jahresabrechnung. Bestand sogar ein Guthaben, muss
er die Kaution vollständig zurückbezahlen.

Darf der Mieter die Kaution am Ende der Mietzeit mit der Miete verrechnen?
Nein, das ist nicht erlaubt. Die Kaution stellt eine Sicherheit für den Vermieter
dar, falls der Mieter eine Zahlung nicht leisten kann oder Schäden in der Wohnung verursacht. Die Miete muss daher vom Mieter bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit regelmäßig bezahlt werden.

Wann ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt?
Der Anspruch an den Mieter unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von
drei Jahren. Diese Frist beginnt im Januar des Folgejahres, nachdem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist.

Was kann ein Mieter konkret tun, wenn sich der Vermieter beständig weigert, die
Kaution wieder zurückzuzahlen?

Letztlich bleibt dem Mieter meist nur die Klage. Wir raten aber zunächst, den Vermieter schriftlich dazu aufzufordern, die Kaution nebst Zinsen zurückzuzahlen und ihm dafür eine Frist zu setzen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, weitere Schritte, wie den Gang zum Mieterverein oder zu einem Anwalt, anzukündigen.
Weigert sich der Vermieter weiterhin, können Mieter ihre Ansprüche nur noch gerichtlich durchsetzen.

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(c) 2012 Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 06.10.2012